Die Haftung des für eine Berufsgenossenschaft tätigen H-Arztes
Rechtsanwalt Christian Pfeifer, Partner der Kanzlei Dr. Reiß & Collegen
Angesichts aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung wird im Folgenden die bisher noch nicht abschließend geklärte Frage der Haftung des Heilbehandlungsarztes (H- Arzt) näher dargestellt und bewertet.
Ein sog. H-Arzt wird bei Vorliegen bestimmter Verletzungen nach Arbeits- und Wegeunfällen für die Berufsgenossenschaft tätig. Von entscheidender Bedeutung für das Vorliegen einer persönlichen Haftung des H- Arztes für potentielle Behandlungsfehler ist die Frage, ob dieser in Wahrnehmung öffentlich- rechtlicher Aufgaben handelt. Die Bedeutung dieser Frage wird angesichts von 841 447 meldepflichtigen Arbeitsunfällen sowie 151 330 Wegeunfällen allein im Jahr 2004 (Statistik des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für 2004) und vor dem Hintergrund der zunehmenden Neigung von Patienten, negative Heilungsverläufe gerichtlich auf mögliche Behandlungsfehler untersuchen zu lassen, deutlich.
Zur weitgehend parallel gelagerten Problematik der Haftung des sogenannten Durchgangsarztes hat sich eine mittlerweile als gefestigt anzusehende Rechtssprechung herausgebildet. Die Haftung für das Fehlverhalten des Heilbehandlungsarztes hingegen war bislang nicht geklärt. Durch das Grundsatzurteil des OLG Karlsruhe vom 14.11.2007 – Az. 7 U 101/06 wurde jedoch die im folgenden vertretene Ansicht des auf Klägerseite des Verfahrens beteiligten Autors bestätigt. Derzeit ist das Verfahren in der Revision am BGH anhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass in Kürze endlich eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Haftung des H-Arztes vorliegen wird.
Zum besseren Verständnis der Haftungsproblematik ist zunächst eine kurze Darstellung der Grundstruktur der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Begrifflichkeiten des Durchgangs- und des H- Arztes erforderlich.
* Funktion und Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
Im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen ist es die Aufgabe der Unfallversicherung, für den Verletzten durch geeignete Behandlungsmaßnahmen sowie durch Geld- oder Sachleistungen die schnellstmögliche Rückführung zur Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Die wichtigsten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufsgenossenschaften. Ihre Pflichten gegenüber den Versicherten sind somit grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (1.). Gemäß § 34 Abs.1 SGB VII obliegt es den Berufsgenossenschaften ausdrücklich, möglichst zügig im Anschluss an den Arbeitsunfall alle erforderlichen Maßnahmen zur effektiven Heilbehandlung und Versorgung des Verletzten zu treffen. Bei dieser von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Heilbehandlung wird allerdings zwischen der allgemeinen und der besonderen Heilbehandlung unterschieden. Die allgemeine Heilbehandlung wird bei leichteren Verletzungen durchgeführt, z. B., wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder die voraussichtliche Behandlungsbedürftigkeit weniger als eine Woche beträgt. Die Frage der Erforderlichkeit einer besonderen Heilbehandlung hingegen wird aufgrund einer Eingangsuntersuchung entschieden.
* Die Erstuntersuchung beim Durchgangsarzt
Üblicherweise wird die Erstuntersuchung des Verletzten nach einem Arbeits-/ Wegeunfall durch den Durchgangsarzt (D-Arzt), einen Facharzt für (Unfall-)Chirurgie, der von den Berufsgenossenschaften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestellt wurde, vorgenommen. Er entscheidet über das Vorliegen eines Arbeits-/Wegeunfall sowie die weiteren zu ergreifenden medizinischen Maßnahmen. Im Vordergrund steht also die Sachverhaltsermittlung und nach einer medizinischen Erstversorgung die Diagnose als Grundlage für das weitere Vorgehen. Vor allem wird verbindlich festgelegt, ob, wie und durch wen die weitere Behandlung erfolgen soll. Diese Weiterbehandlung kann sowohl der D-Arzt selbst (nur ca. 20% der Fälle) als auch ein anderer Arzt durchführen, an den der D-Arzt den Betroffenen überweist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Weiterbehandlung immer im Rahmen eines normalen privatrechtlichen Behandlungsverhältnisses (2). In einer Grundsatzentscheidung in Bezug auf den D- Arzt bewertete der BGH allein die Entscheidung des D-Arztes über die weitere Behandlung als Amtspflicht (3). Diese dogmatische Sichtweise des BGH führt jedoch zu einer unnatürlichen Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs der medizinischen Untersuchung. Denn die oben genannte durchgangsärztliche Untersuchung und die Diagnose werden hiervon ausgenommen. Trotzdem kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des D- Arztes insoweit als gefestigt angesehen werden.
* Die Erstversorgung beim Heilbehandlungsarzt
In einfach gelagerten Fällen (abschließend in § 35 des Ärzteabkommens zwischen den Bundesverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgezählt) kann die Erstversorgung auch direkt durch einen Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) erfolgen.
Diese Fälle umfassen offene, scharfrandige bis in die Muskulatur hineinreichende Weichteilverletzungen ohne Nerven- und Sehnenbeteiligung, lokalisierte, oberflächennahe, einschmelzende Entzündungen nach Unfallverletzungen ohne Gelenkbeteiligung, ausgedehnte Verbrennungen zweiten Grades oder kleinflächige Verbrennungen dritten Grades, Muskelrisse, die keine operative Behandlung erfordern, schwere Prellungen, Quetschungen, Stauchungen und Zerrungen von Gelenken mit intraartikulärer oder stark periartikulärer Blutung mit Ausnahme von Schulter- und Kniegelenk,. Knochenbrüche mit Ausnahme von Gelenkfrakturen und gelenknahen Frakturen bei Kindern sowie Verrenkungen mit Ausnahme von Verrenkungen des Schulter- und Kniegelenkes
H- Ärzte sind ebenso auf dem Gebiet der Unfallchirurgie mit besonderen Kenntnissen ausgestattete Ärzte, die von den Berufsgenossenschaften öffentlich-rechtlich bestellt werden. Die fachlichen und organisatorischen Anforderungen an den H-Arzt sind jedoch im Vergleich zum D-Arzt deutlich geringer. Der H-Arzt übt somit seine Funktion zur Entlastung des D-Arztes in solchen Fällen aus, die zwar Spezialkenntnisse, über die etwa ein normaler Allgemeinmediziner i. d. R. nicht verfügt, erfordern. Andererseits muss aber kein herausragendes fachliches Spezialwissen angewandt werden. Der H-Arzt handelt im Gegensatz zum D-Arzt nicht in Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft wird daher durch Entscheidungen des H-Arztes im Gegensatz zu solchen des D-Arztes nicht gebunden und wird somit auch nicht zu Leistungen gegenüber dem Patienten verpflichtet.
Persönliche Haftung des H-Arztes
Zwischen den Funktionen eines D-Arztes und eines H-Arztes bestehen also in fachlicher und organisatorischer Hinsicht erhebliche Unterschiede. Auch wenn im Einzelfall ähnliche oder sogar identische fachliche Anforderungen bestehen, werden hinsichtlich der konkret ausgeübten Funktion klar zu trennende Aufgaben wahrgenommen. Während der D-Arzt mit seiner Entscheidung über die Notwendigkeit an sich und die Art und Weise einer weiteren Heilbehandlung ein öffentliches Amt ausführt, handelt der H-Arzt nur indirekt für die Berufsgenossenschaft durch die Entlastung des D-Arztes in einfach gelagerten Fällen.
Nur wenn Ärzte in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig sind, müssen für deren etwaige Pflichtverletzungen grundsätzlich die Berufsgenossenschaften gemäß den allgemeinen amthaftungsrechtlichen Grundsätzen einstehen, Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB.
Weiterbehandelnde Ärzte haften hingegen für schuldhafte Pflichtverletzungen nach den allgemeinen arzthaftungsrechtlichen Grundsätzen. Die persönliche Haftung des Arztes richtet sich dann gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag bzw. nach Deliktsrecht, § 823 BGB. Ärztliches Fehlverhalten wird der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht zugerechnet, da weiterbehandelnde Ärzte grundsätzlich nicht in öffentlich-rechtlicher Funktion tätig werden (4). Entscheidend ist demnach, ob der Arzt im Einzelfall kraft öffentlichen Amtes tätig wurde. Während verschiedener Behandlungsstadien können sich insofern unterschiedliche Zuordnungen ergeben.
Probleme bei der Abgrenzung der Einzeltätigkeiten des H-Arztes
Eine Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Tätigkeit ist beim H-Arzt nur sehr schwierig zu ziehen. Denn wenn er im Rahmen seiner Entlastungsfunktion die Aufgaben des D-Arztes übernimmt, führt er üblicherweise zugleich bzw. in der Folge auch die Weiterbehandlung durch. Häufig wird eine eindeutige Abgrenzung zwischen Erstversorgung, Diagnose und Weiterbehandlung daher nicht möglich sein. Im diesem Bereich unübersichtlichen Bereich ist die Frage der Haftung kaum zu beantworten.
Zwischen folgenden Fehler des H-Arztes kann jedoch differenziert werden:
1) Fehler bei der Eingangsuntersuchung einschließlich der Diagnose
2) Bei der weiteren Heilbehandlung unterlaufene Fehler
3) Fehler, die während der Erstuntersuchung oder Diagnose unterlaufen sind und sich erst in der Weiterbehandlung niederschlägt.
Ein Diagnosefehler ist anzunehmen, wenn der behandelnde Arzt von ihm erhobene oder anderweitig bereits vorliegende Befunde falsch deutet. Wenn eine spätere Korrektur notwendig wird, so ist die ursprünglich gestellte Diagnose noch nicht zwangsläufig fehlerhaft. Eine Pflichtverletzung liegt in diesem frühen Stadium erst vor, wenn eindeutige Symptome verkannt oder fehlgedeutet werden (5) oder die Vorgehensweise unter Beachtung medizinischer Standards schlechthin nicht mehr vertretbar erscheint (6). In Bezug auf den D-Arzt wird von der höchstrichterlichen Rechtssprechung der Standpunkt vertreten, dass Fehler im Anfangsstadium der ärztlichen Behandlung nach einem Arbeitsunfall in den Haftungsbereich der Berufsgenossenschaften fallen und somit eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit des D- Arztes anzunehmen ist (7). Die Funktion des D-Arztes bei der Eingangsuntersuchung und der daran anknüpfenden Diagnoseentscheidung führt zu diesem Ergebnis. Eine Amtspflicht(-verletzung) des D-Arztes kommt also nur dann in Betracht, wenn die Untersuchung zumindest auch der Vorbereitung zu einer Entscheidung über die Notwendigkeit berufsgenossenschaftlicher Heilmaßnahmen dient oder die übliche kassenärztliche Behandlung ausreicht.
Damit wird klar, dass bei einer Eingangsuntersuchung des Verletzten durch den D-Arzt des Verletzten solche Funktionen wahrgenommen werden, die zum Pflichtenbereich der Berufsgenossenschaften zählen.
Betriebliche oder hausärztliche Zuweisungspflicht – Unterschiede zwischen D- und H-Arzt
Nach der hier vertretenen und mittlerweile durch das OLG Karlsruhe bestätigten Ansicht wird der H-Arzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung dagegen gerade nicht im Rahmen eines öffentlichen Amtes tätig. In diesem Behandlungsstadium bestehen nicht unerhebliche Unterschiede zwischen der Funktion von H- und D-Arzt, die Bewertung als gleichermaßen öffentlich-rechtliche Tätigkeit unzulässig erscheinen lassen.
Denn eine betriebliche bzw. hausärztliche Zuweisungspflicht zum H-Arzt besteht (im Gegensatz zum D-Arzt) nicht. Der H- Arzt hat somit aus guten Gründen nicht die exponierte Stellung des D- Arztes inne. Sie kann eher mit der Position eines „normalen“ Arztes im Gesundheitssystem verglichen werden.
Auch wenn die Zuständigkeiten des H-Arztes abschließend in § 35 Ärzteabkommen aufgeführt sind, führt dies entgegen dem äußeren Anschein nicht dazu, dass dessen Diagnose öffentlich-rechtlicher Natur ist. Vielmehr werden nach hier vertretener Ansicht Möglichkeiten einer Tätigkeit aufgezählt, nicht Pflichten im engeren Sinne. Somit steht § 35 Ärzteabkommen nicht einer Stellung des H-Arztes entgegen, die weitgehend der eines nach privatrechtlichem Behandlungsvertrag tätigen Arztes entspricht. Die Position D-Arztes jedenfalls erscheint im Vergleich wesensfremder zu sein.
Geregelt ist zwar, dass der H-Arzt prüfen muss, ob eine Verletzungsart nach § 35 Ärzteabkommen vorliegt. Nichtsdestotrotz kann eine solche Entscheidung angesichts geringerer Intensität nicht auf dieselbe Ebene mit einer Entscheidung des D-Arztes gestellt werden. Dieser entscheidet nämlich, wer welche Behandlungsmaßnahmen ergreifen muss.
Die Konsequenz hieraus ist jedoch, dass der H-Arzt bei der von ihm durchgeführten Untersuchung und Diagnoseentscheidung keine dem D-Arzt vergleichbare öffentlich-rechtliche Pflicht wahrnimmt und somit allein seinen Behandlungspflichten aus dem Verhältnis zum Patienten selbst nachkommt. Anders gesagt wird der H-Arzt im Gegensatz zu D-Arzt schon zum Zeitpunkt der Eingangsuntersuchung des Verletzten auf der Grundlage eines individuellen privatrechtlichen Behandlungsvertrages tätig.
Ein öffentlich-rechtlicher Bezug der H-Arzt-Tätigkeit ist also lediglich in der Vorgabe der Berufsgenossenschaften im Hinblick auf die zugelassenen Verletzungsarten (§ 35 Ärzteabkommen) zu erkennen. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung sieht mithin eine zwischen D- und H-Arzt abgestufte Stellung vor, die eine haftungsrechtliche Gleichstellung nicht rechtfertigt. Zusammenfassend ist somit die Tätigkeit des H-Arztes nicht als öffentlich-rechtlich anzusehen mit der Folge persönlicher Haftung für Diagnosefehler nach den allgemeinen vertraglichen und deliktischen Vorschriften.
Entstehung eines „normalen“ Behandlungsvertrages durch Weiterbehandlung des Verletzten
Die gesetzliche Regelung sieht in erster Linie die Weiterbehandlung des Patienten als Aufgabenbereich der H-Ärzte an. In diesem Zusammenhang unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht von der anderer Ärzte, an die ein Patient überwiesen wurde. Sie behandeln auf Grundlage eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages zur Heilbehandlung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung mitgetragen wird.
Daraus folgt, dass Behandlungsfehler in diesem Stadium rechtlich ebenso zu bewerten sind wie bei anderen Ärzten, die eine solche Weiterbehandlung vornehmen. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass auch ein D-Arzt im Falle der Weiterbehandlung nicht länger in Ausübung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig wird (8). Denn wenn der Durchgangsarzt die Behandlung selbst durchführt, wird dadurch zwischen ihm und dem Patienten ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag begründet (9).
Unabhängig von seinem Status schließt der Arzt also in diesem Behandlungsstadium mit dem Verletzten einen normalen privatrechtlichen Behandlungsvertrag ab. Die Weiterbehandlung kann unproblematisch in das normale Arzt-Patienten-Verhältnis integriert werden. Denn die gesetzliche Unfallversicherung ist ebenfalls dazu verpflichtet, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten
Die Haftung für Behandlungsfehler des H-Arztes ist insofern nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu beurteilen, das vorliegend privatrechtlich ausgestaltet ist. Als Haftungsnormen kommen in der Regel daher § 280 bzw. § 823 BGB in Betracht. Die Berufsgenossenschaften können in Ermangelung eines wahrgenommenen öffentlichen Amtes hingegen auch im Zuge einer Rückgriffshaftung in Anspruch genommen werden.
Keine persönliche Haftung für D-Ärzte bei Abgabe an den weiterbehandelnden Arzt
Wenn die Weiterbehandlung durch den H-Arzt fachgerecht vorgenommen wird, jedoch aufgrund eines falschen Ausgangsbefundes im Ergebnis dennoch als fehlerhaft zu bewerten ist, folgt aus dem Fehler des H-Arztes bei der Diagnoseerstellung auch die inadäquate Folgebehandlung.
Auch wenn in diesem Fall dieselbe Person gehandelt hat, muss klar abgegrenzt werden, in welcher Funktion, mithin u. a., in welchem Behandlungsstadium der behandelnde Arzt zum Zeitpunkt des Fehlers tätig war. Allein bei Wahrnehmung einer Aufgabe, die Teil des öffentlichen Amtes ist, können die Berufsgenossenschaften in Haftung genommen werden.
Nach Ansicht der Rechtsprechung zum D-Arzt wird ein in der Phase der Weiterbehandlung eingetretene Schaden erst durch die inadäquate Heilbehandlung hervorgerufen (10). Die Ursächlichkeit der fehlerhaften Diagnose demgegenüber sei nicht maßgeblich, da der Schaden hierdurch nicht unmittelbar verursacht wurde. Die Diagnose habe nur das Ziel der Feststellung der Erforderlichkeit und der Art der Weiterbehandlung. In der falschen Weiterbehandlung sei der entscheidende Fehlers zu sehen. Aufgrund dessen gelangt der BGH zu einer persönlichen Arzthaftung, da die Weiterbehandlung dann konsequenterweise nach dem Privatrecht zu beurteilen ist. Zu Recht wurde diese Ansicht häufig kritisiert. Denn sie hat zur Folge, dass ein umfassend behandelnder Arzt im Vergleich zu jenem, welcher die weitere Behandlung delegiert, haftungsrechtlich unangemessen benachteiligt wird (11). Abgesehen davon treten angesichts der beim D-Arzt oben beschriebenen systemimmanenten Unterscheidung bezüglich der Diagnose und Weiterbehandlung massive Abgrenzungsschwierigkeiten. Im Ergebnis ist zu befürchten, dass D-Ärzte aufgrund dessen die Weiterbehandlung nur noch selten selbst übernehmen. Denn allein durch die Abgabe des Falles an einen anderen weiterbehandelnden Arzt wird so das in gewissem Umfang bestehende Risiko einer persönlichen Haftung ausgeschlossen. Mit Sicherheit ist dies keine patientenfreundliche Lösung. Der Sache wird es daher eher gerecht, alle solchen Fehler, die aus einer fehlerhaften Diagnose resultieren, dem Behandlungsabschnitt der Diagnose zuzuweisen. Dies hätte die Haftung der Berufsgenossenschaften zur Folge (12).
Haftungsumfang des H-Arztes nach dem Behandlungsvertrag
Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des D-Arztes kann allerdings nicht auf den H-Arzt angewendet werden. Denn auch bei Durchführung der Erstbehandlung und Diagnosestellung wird der H-Arzt nicht in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes für die gesetzliche Unfallversicherung tätig.
Fehler aus dieser Behandlungsphase können demnach nicht den Berufsgenossenschaften zum Nachteil gereichen. Sie sind einzig auf Grundlage des privatrechtlichen Behandlungsvertrages zu beurteilen. Daraus folgt, dass der H-Arzt für Diagnosefehler persönlich einstehen muss, die während durch ihn erfolgten im übrigen fachgerechten Weiterbehandlung zu Tage getreten sind. Angesichts der bei Personenidentität zumeist großen Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf Diagnose einerseits und den Beginn der weiteren Behandlung erscheint dieses Ergebnis auch angemessen. Denn letztendlich beginnt mit der Diagnose in der Regel auch die Phase der Heilmaßnahmen.
Ein beim H-Arzt unnatürliches Auseinanderreißen des Lebenssachverhaltes würde die oben erwähnten rechtlich unpraktikablen Folgen etwa im Hinblick auf Passivlegitimation und Zuständigkeit des Gerichts nach sich ziehen. Dies hätte letztendlich Rechtsunsicherheiten für betroffenen Patienten zur Folge.
Zusammenfassend kann also die Rechtssprechung zum D-Arzt auch in dieser Konstellation angesichts der unterschiedlichen Funktionswahrnehmung des H-Arztes nicht entsprechend herangezogen werden und ist im Ergebnis insgesamt nicht auf den H-Arzt übertragbar.
Nach der durch das OLG Karlsruhe zuletzt bestätigten Rechtsauffassung des Verfassers bestehen zwischen den D- und H-Arzt zu große strukturelle Unterschiede. Somit ist abschließend festzustellen, dass sich die Haftung des H-Arztes sowohl bei der diagnostischen Erstbehandlung als auch im Zuge der besonderen Weiterbehandlung ausschließlich nach dem zugrunde liegenden privatrechtlichen Behandlungsvertrag mit dem Verletzten richtet.
Eine dem D-Arzt vergleichbare Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ist in keiner Behandlungsphase ersichtlich. Einziger öffentlich-rechtlicher Anknüpfungspunkt hinsichtlich der Tätigkeit des H-Arztes ist die Vorgabe bezüglich zugelassener Verletzungsarten der Berufsgenossenschaften nach § 35 Ärzteabkommen. Im System der gesetzlichen Unfallversicherung nimmt der H-Arzt somit eine einzigartige Stellung ein. Es erscheint nur allzu verständlich, dass die Position des H-Arztes in den Unfallversicherungssystemen anderer Länder nach Kenntnis des Verfassers auch nicht existiert. In Anbetracht der gegenwärtigen Regelungen stellt die hier vertretene Haftungsverteilung jedoch eine geeignete und praktikable Grundlage dar, die im Interesse es betroffenen Patienten Rechtsunsicherheiten beseitigt. Es ist zu hoffen, dass das demnächst zu erwartende Revisionsurteil des BGH die Auffassung des Verfassers und des OLG Karlsruhe bestätigt und die Rechtsunsicherheit vorerst beseitigt.
Rechtsanwalt Christian Pfeifer
Partner der Kanzlei Dr. Reiß & Collegen
Erbprinzenstraße 29
76137 Karlsruhe
Tel: 0721 / 920 47 23
Literatur
1. BGHZ 63, 265 (269)
2. BGHZ 63, 265 (270)
3. BGHZ 63, 265 (273f.); BGHZ 126, 297ff. = BGH NJW 1994, 2417f.
4. BGHZ 63, 265 (271f.); BGHZ 126, 297ff. = BGH NJW 1994, 2417f.
5. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.1998, Az. 14 U 67/97
6. OLG Hamm VersR 2002, 315f.
7. BGHZ 63, 265 (273)
8. BGHZ 63, 265 (270f.)
9. BGHZ 126, 297ff. = BGH NJW 1994, 2417f.
10. BGHZ 63, 265 (274)
11. Olzen MedR 2002, 132 (137)
12. Olzen MedR 2002, 132 (137)
13. OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.11.2007 – Az. 7 U 101/06