Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (ab 1.4.2008)
(Dtsch Ärztebl 2008; 105(6): A-285 - Kassenärztliche Bundesvereinigung)
Der am 1. April 2008 in Kraft tretende Vertrag Ärzte / Unfallversicherungsträger beinhaltet neben redaktionellen Änderungen und Klarstellungen auch die Aufnahme von Regelungen für nicht vertragskonformes Verhalten.
Neben der Übernahme der vertraglichen Beschlüsse der §-52-Kommission zum Leistungs- und Gebührenverzeichnis wird auch der Zusammenschluss der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkasse zum Spitzenverband der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)“ berücksichtigt.
Auf folgende Änderungen und Ergänzungen ist besonders hinzuweisen:
1. Aufnahme einer Regelung, wie bei wiederholten Verstößen gegen vertragliche Pflichten verfahren werden kann (§ 4 Abs. 4)
2. Eindeutige Regelung, welcher Arzt unter welchen Voraussetzungen zur Hinzuziehung anderer Ärzte berechtigt ist (§12 Abs.1 i.V.m. § 26 Abs.1)
3. Ergänzung der Vorstellungspflichten bei Notwendigkeit der Hinzuziehung anderer Fachärzte (§ 26 Abs. 1 – Folgeänderung § 12 Abs. 1)
4. Die Regelungen zum H-Arzt-Verfahren sind denen zum D-Arzt-Verfahren angeglichen worden. Der gemeinsame H-Arzt-Ausschuss ist entfallen (§30 ff). Anträge auf Beteiligung sind an den zuständigen Landesverband der DGUV zu stellen.
5. Die Verletzungen, bei denen der H-Arzt besondere Heilbehandlung durch führen kann, werden unverändert dem Anhang 2 zugeordnet (§ 35).
6. Für Leistungen, die unter Nichtbeachtung der bestehenden Vorstellungs- und Überweisungspflichten zum D-Arzt, Hautarzt, Augen-/HNO-Arzt und im Verletzungsarten- verfahren erbracht werden, besteht kein Vergütungsanspruch (§ 51 Abs. 3).
7. Unverzügliche Berichterstattung ist für die Entscheidung des UV-Trägers, ob und ggf. welche Maßnahmen der Steuerung und Überwachung des Heilverfahrens einzuleiten sind, von besonderer Bedeutung. Gehen die aufgeführten Erstberichte zu spät ein, sind sie in der Regel nicht mehr verwertbar (§ 57 Abs. 3). Der neue Abs. 3 dient der Konkretisierung des Begriffs „unverzüglich“. Im Ausnahmefall wird dem Arzt jedoch eine Erklärungsmöglichkeit für verspätet abgesendete Berichte eingeräumt.
Im Leistungs- und Gebührenverzeichnis nach § 51 (Anlage zum Vertrag) sind die zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse der §-52-Kommission aufgenommen worden. Das gültige Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ) kann einschließlich der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen auf der Homepage der KBV unter www.kbv.de (Rechtsquellen) recherchiert werden.