Stellungnahme von Herrn Dr. jur. J. Breuer, Hauptgeschäftsführer, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, zum Urteil OLG Naumburg
Herrn
Prof. Dr. med. Felix Bonnaire
Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt
Klinik für Unfall-, Wiederherstellungs-
und Handchirurgie
Friedrichstraße 41
01067 Dresden 08.01.2008
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2006(Az.: 1 U 71/05) Ihr Schreiben vom 24.08.2007
Sehr geehrter Herr Professor Bonnaire,
zunächst möchte ich die Gelegenheit nutzen und Ihnen und ihrer Familie ein erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2008 wünschen. Sicherlich werden wir auch im neuen Jahr unsere regelmäßigen Gespräche über die aktuellen Entwicklungen und Perspektiven der Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung fortsetzen können.
Ich danke Ihnen für die Übersendung des Urteils des OLG Naumburg zur Haftung des am Krankenhaus tätigen Durchgangsarztes. Die Entscheidung steht in einer Reihe mit zahlreichen Urteilen der Zivilgerichtsbarkeit, die sich mit der Frage der Haftung des Durchgangsarztes bei Behandlungsfehlern im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren befasst haben. Dabei gelten die im Folgenden dargestellten Grundsätze:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfüllt ein Durchgangsarzt bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll, eine dem Unfallversicherungsträger obliegende Pflicht. Die Entscheidung und die sie vorbereitenden Maßnahmen sind demnach als Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes zu betrachten, das die Unfallversicherung dem Arzt anvertraut hat. Schädigt ein Durchgangsarzt einen Patienten durch eine schuldhaft falsche Entscheidung über die Art der erforderlichen Heilbehandlung, so ist der Unfallversicherungsträger dem Versicherten grundsätzlich aufgrund einer Amtspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Rechtsprechung, die zunächst für die vormalige Entscheidung des D-Arztes zwischen berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung einerseits und allgemeiner kassenärztlicher Heilbehandlung andererseits entwickelt wurde, wurde für die heute zu treffende Entscheidung zwischen besonderer und allgemeiner berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung übernommen.
Nimmt der Durchgangsarzt nach dieser Entscheidung die Heilbehandlung des Verletzten in die eigenen Hände, so wird zwischen ihm und dem Patienten ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet. Die fehlerhafte Behandlung des Unfallverletzten betrifft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Unfallversicherung, die der Durchgangsarzt gegenüber dem Versicherten ausübt. Die für den Unfallversicherungsträger wahrgenommene öffentlich-rechtliche Tätigkeit des Durchgangsarztes ist mit der Übernahme des Verletzten in die eigene Behandlung ebenso beendet, wie bei einer Überweisung des Verletzten an einen anderen Arzt zwecks Durchführung der allgemeinen Heilbehandlung. Die Entscheidung über das „Ob" und „Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung bildet nach Auffassung des BGH also eine Zäsur in der Pflichtenstellung des Durchgangsarztes mit der Folge, dass anschließende Behandlungsfehler zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Patienten gegen den Durchgangsarzt selbst auslösen können.
Nichts anderes kann gelten, wenn ein am Krankenhaus tätiger Durchgangsarzt einen Unfallversicherungspatienten behandelt. Auch hier kommt ein Amtshaftungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger in Betracht, wenn der Durchgangsarzt eine fehlerhafte Entscheidung über die Einleitung einer allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung getroffen hat oder er sich bei dem Entschluss, den Versicherten in die eigene Heilbehandlung oder in die Heilbehandlung durch das Krankenhaus zu übernehmen, pflichtwidrig verhalten hat. Übernimmt der Durchgangsarzt danach selbst die ambulante Heilbehandlung des Versicherten und rechnet diese nach der UV-GOÄ ab, so stellt dies wiederum die Zäsur dar, ab der eine Pflichtverletzung des Durchgangsarztes nicht mehr die Amtspflichten der Gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, sondern Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Durchgangsarzt persönlich zur Folge haben kann.
Wird nach der Entscheidung des Durchgangsarztes über das „Ob" und das „Wie" der Heilbehandlung jedoch eine stationäre berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung durchgeführt, an der der Durchgangsarzt als Chefarzt oder leitender Arzt des Krankenhauses beteiligt ist, kommt entgegen den Ausführungen des OLG Naumburg nach meiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch auch gegen den Krankenhausträger in Betracht. Wird nach der Entscheidung des Durchgangsarztes eine Behandlung unter stationären Bedingungen durchgeführt und abgerechnet, entsteht zweifelsohne ein zivilrechtliches medizinisches Behandlungsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten. Der Durchgangsarzt wird in diesen Fällen nicht als beauftragter Arzt des Unfallversicherungsträgers tätig, sondern als Angestellter und damit als Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers. Die pflichtwidrige Handlung des Durchgangsarztes im Rahmen der stationären Heilbehandlung somit nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln dem Träger des Krankenhauses zuzurechnen sein müsste.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Krankenhausträger nur für solche Fehler einzustehen hat, die während einer kassenärztlichen Heilversorgung auftreten. Auch im Verletzungsartenverfahren als dem berufsgenossenschaftlichen stationären Heilverfahren wird das Krankenhaus und nicht etwa der Durchgangsarzt mit der Durchführung der Heilbehandlung beauftragt. In diesem Fall handelt es sich gerade nicht um eine persönliche Tätigkeit des Arztes, sondern die Heilbehandlung ist eine institutionelle Aufgabe des Krankenhauses.
Letztlich kann also davon ausgegangen werden, dass nach jetziger Einschätzung dem Urteil des OLG Naumburg, das zudem einige begriffliche Ungenauigkeiten enthält, keine grundsätzliche und übergreifende Bedeutung in dem Sinne zukommt, so dass daraus eine ständige Rechtsprechung erwachsen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Joachim Breuer